Statuten

Statuten (PDF) (Dezember 2016)

 

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen „Österreichischer Verband für Strahlenschutz” (im Folgenden kurz: ÖVS).

(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)  Der ÖVS gehört der International Radiation Protection Association (IRPA) als deren Mitgliedsgesellschaft für Österreich an.

(4)  Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.

 

§2 Zweck

(1)  Der ÖVS, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Schutzes der Gesundheit von Bevölkerung und Arbeitskräften sowie der Umwelt gegen die Gefahren durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung.

(2)  Er will die nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen allen mit Fragen des Strahlenschutzes befassten Personen und Einrichtungen pflegen und fördern.

(3)  Der ÖVS verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen

a)  Gedanken- und Informationsaustausch sowie Austausch von Forschungs- und Arbeitsergebnissen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und verwandter Gebiete durch

−  Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift und eines elektronischen Newsletters, unter anderem auch zur Verbreitung von Vereinsmitteilungen,

−  Veranstaltung von Fachtagungen, Kongressen und Sitzungen von Arbeitsgruppen,

−  Entsendung von Vertretern des ÖVS zu nationalen und internationalen Fachtagungen, die der Informationsvermittlung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes dienen;

b)  Unterstützung des einschlägigen Nachwuchses auf dem Gebiet des Strahlenschutzes, insbesondere durch Zuerkennung von Preisen und Stipendien sowie durch Kostenzuschüsse für die Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen;

c)  Anregung und Untersuchung von wissenschaftlichen Fachfragen in Arbeitsgruppen;

d)  Mitwirkung bei nationalen und internationalen Empfehlungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes und Abgabe von Stellungnahmen, insbesondere bei Begutachtungsverfahren;

e)  Unterstützung der Harmonisierung in Strahlenschutz, Metrologie und Messtechnik;

f)  Förderung des allgemeinen Kenntnisstandes und der Bildung im Strahlenschutz;

g)  Fachliche Beratung in Fragen des Strahlenschutzes;

h)  Öffentlichkeitsarbeit in Fragen des Strahlenschutzes.

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)  Mitgliedsbeiträge;

b)  Erlöse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen;

c)  Subventionen, Widmungen und Spenden.

(4)   Der Verein kann sich, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, entgeltlich Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen. Derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten. Über an Vereinsmitglieder getätigte Entgeltzahlungen ist die Mitgliederversammlung im Rahmen des Rechenschaftsberichtes zu informieren.

 

 

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3)  Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

(4)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den ÖVS ernannt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die

a)  ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat, oder

b)  eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Lehranstalt absolviert hat, oder

c)  eine einschlägige wissenschaftliche, technische oder berufliche Qualifikation besitzt

und sich regelmäßig mit Aspekten des Strahlenschutzes beschäftigt.

(2)  Förderndes Mitglied kann eine physische oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft werden, welche den Vereinszweck durch jährliche finanzielle Zuwendungen in der Höhe des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrages fördert.

(3)  Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Jedes Aufnahmeansuchen muss durch mindestens zwei ordentliche Mitglieder des ÖVS schriftlich befürwortet werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Antragsteller ist über die Entscheidung des Vorstands zu unterrichten. Neuen Mitgliedern ist der Beginn der Mitgliedschaft und der Beitragszahlung sowie die zugewiesene Mitgliedsnummer mitzuteilen.

(4)  Zum Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied ernannt werden, welches sich besondere Verdienste um den ÖVS und seine Aufgaben erworben hat. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.

(5)  Aufgrund der Mitgliedschaft des ÖVS in der IRPA und nach Maßgabe der Statuten der IRPA wird mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im ÖVS auch die Mitgliedschaft in der IRPA erworben. Die Rechte und Pflichten der IRPA-Mitgliedschaft bestimmen sich nach den IRPA-Statuten, die auf der IRPA-Webseite veröffentlicht sind.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)  Tod; bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,

b)  freiwilligen Austritt (Abs. 2),

c)  Streichung (Abs. 3 und 4),

d)   Ausschluss (Abs. 5 und 6).

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Erfolgt die Mitteilung nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres, so ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Absendung maßgeblich.

(3)  Der Vorstand kann die Mitgliedschaft streichen, wenn ein beitragspflichtiges Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich.

(4)  Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen 30 Tagen nach Mitteilung wieder rückgängig gemacht werden.

(5)  Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen.

(6)  Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich an die zuletzt bekanntgegebene Kontaktadresse begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)  Die Mitgliederversammlung kann aus den in Abs. 5 angeführten Gründen über Antrag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

 

§7 Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus dem Anteil für die Mitgliedschaft im ÖVS und aus dem Anteil für die Mitgliedschaft in der IRPA.

(2)  Für besondere Mitgliedergruppen (z.B. Mitglieder in Ausbildung oder im Ruhestand) können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ermäßigte Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden.

(3)  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

(4)  Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise zu befreien.

(5)  Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung zu entrichten.

(6)  Nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres aufgenommene Mitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr ausgenommen.

 

§8 Rechte der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖVS teilzunehmen, seine Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und von den für ÖVS-Mitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.

(2)  Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(3)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(5)  Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

§9 Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Ihr Handeln hat im Einklang mit den Vereinsstatuten, den Beschlüssen der Vereinsorgane sowie dem im Anhang angeführten Ethik-Code zu erfolgen.

(2)  Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3)  Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

(4)  Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, alle personenbezogenen Daten, die für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind (insbesondere Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Kontaktadresse sowie die für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung und berufliche Tätigkeit), verfügbar zu machen. Um die Zustellung elektronischer Mitteilungen des ÖVS an seine Mitglieder zu ermöglichen, ist weiters die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich.

(5)  Über Änderungen von Daten gemäß Abs. 4 hat das Mitglied den ÖVS schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6)  Jedes Mitglied erteilt durch den Beitritt auf Dauer der ÖVS-Mitgliedschaft seine Zustimmung, dass die in Abs. 4 genannten personenbezogenen Daten elektronisch erfasst und verwaltet werden, soweit dies für die Erreichung des Vereinszwecks erforderlich ist.

 

§10 Vereinsorgane

Die Organe des ÖVS sind:

a)  die Mitgliederversammlung (§§ 11 und 12),

b)  der Vorstand (§§ 13 und 14),

c)  die Rechnungsprüfer (§ 15),

d)  das Schiedsgericht (§ 21).

 

§11 Die Mitgliederversammlung

(1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

a)  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,

b)  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)  Verlangen der Rechnungsprüfer,

d)  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s bzw. eines gerichtlich bestellten Kurators gemäß § 13 Abs. 2

binnen drei Monaten statt.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Es gilt das Datum der Absendung. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sollte vom Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt sein, erfolgt die Einladung per Post. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.

(5)  Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen und Wahlvorschläge einzubringen; diese müssen jedoch bis spätestens zwei Wochen vor Abhaltung derselben beim Vorstand in schriftlicher Form einlangen.

(6)  Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7)  Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf bis zu drei Stimmübertragungen annehmen.

(8)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(9)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10)  Den Vorsitz über die Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt einer der weiteren Vizepräsidenten und in deren Verhinderungsfall das älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(11)  Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht; es wird vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern ehestmöglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Zusendung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sollte vom Mitglied keine E-Mail-Adresse bekannt sein, erfolgt die Zusendung per Post.

 

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b)  Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag;

c)  Entlastung des Vorstands;

d)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands;

e)  Bestellung und Enthebung von mindestens zwei Rechnungsprüfern sowie Genehmigung von allfälligen Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

f)  Wahl von drei Mitgliedern des Vergabegremiums gemäß § 17;

g)  Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;

h)  Festsetzung des Preisgeldes für den Žakovsky-Preis;

i)  Festsetzung der Höhe des Konrad-Mück-Stipendiums;

j)  Festsetzung der maximalen monatlichen Höhe des Forschungsstipendiums;

k)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

l)  Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;

m)  Beschlussfassung über Statutenänderungen;

n)  Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

o)  Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

§13 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter (1. Vizepräsident), zwei weiteren Vizepräsidenten, dem Sekretär und dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie bis zu sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Alle Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus.

(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3)  Der Vorstand kann den gewählten Vorstandsmitgliedern spezielle Funktionen zuordnen, die mit konkreten Aufgabenbereichen verbunden sind, soweit diese nicht im Widerspruch mit den Festlegungen des § 15 stehen.

(4)  Der Vorstand kann ordentliche Mitglieder für bestimmte definierte Aufgabenbereiche in den Vorstand kooptieren. Diese kooptierten Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen.

(5)  Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; eine unmittelbare Wiederwahl ist mit Ausnahme der Funktion des Präsidenten möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(6)  Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, erfolgt die Einberufung durch die weiteren Vizepräsidenten. Für Vorstandssitzungen ist eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten, soweit nicht in außergewöhnlich dringlichen Fällen eine kürzere Einberufungsfrist geboten ist.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, davon mehr als ein Drittel persönlich teilnimmt und so viele Stimmübertragungen vorliegen, dass mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder repräsentiert ist. In dringenden Fällen kann bei nicht beschlussfähigem Vorstand ein Beschluss durch dokumentierte Zustimmung über elektronische Medien erfolgen.

(8)  Gewählte Vorstandsmitglieder können bei Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied für die Dauer einer Vorstandssitzung das Stimmrecht durch schriftliche Mitteilung übertragen. Die Stimmübertragungen sind im Sitzungsprotokoll zu dokumentieren. Von jedem Vorstandsmitglied kann maximal eine Stimmübertragung angenommen werden.

(9)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

(10)  Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz einem der weiteren Vizepräsidenten oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(11)  Auf schriftliches von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Gründen vorgebrachtes Verlangen muss die Einberufung des Vorstands binnen vier Wochen erfolgen.

(12)  Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung, Rücktritt oder Tod.

(13)  Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(14)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(15)  Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern vor der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird.

(16)  Die Rechnungsprüfer sowie die Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

 

§14 Aufgaben des Vorstandes

(1)  Dem Vorstand obliegt die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

b)  Erstellung des Budgetvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

c)  Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

d)  Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

e)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

f)  Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2)  Der Vorstand kann eine Ehrenurkunde an Personen, welche sich besondere Verdienste um den ÖVS erworben haben, und eine Ehrennadel an Personen oder Repräsentanten anderer in- und ausländischer Strahlenschutzverbände und im Strahlenschutz tätiger Organisationen, welche sich besondere Verdienste um den Strahlenschutz erworben haben, verleihen.

 

 

§15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)  Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen, sofern der Sekretär nicht zur ausschließlichen Unterfertigung gemäß Abs. 5 berechtigt ist, zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Sekretärs, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

(3)  Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4)  Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(5)  Der Sekretär hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstands sowie die Korrespondenz mit den Mitgliedern verantwortlich. Er ist für Schriftstücke des Vereins in diesen Aufgabenbereichen allein zeichnungsberechtigt. Außerdem ist er für die Protokollführung bei den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen verantwortlich.

(6)  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Sekretärs oder des Kassiers deren Stellvertreter.

§16 Rechnungsprüfer

(1)  Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt analog jener des Vorstands vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)  Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand Bericht zu erstatten. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3)  Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung der Finanzgebarung zu berichten und eine Empfehlung betreffend die Entlastung des Vorstands abzugeben.

(4)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 12 bis 14 sinngemäß.

 

§17 Preise und Stipendien

(1)  Zur Förderung des einschlägigen Nachwuchses auf dem Gebiet des Strahlenschutzes vergibt der ÖVS mehrere Preise und Stipendien. Über deren Zuerkennung entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vergabegremiums.

(2)  Das Vergabegremium besteht aus drei Mitgliedern des Vorstands und drei durch die Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Vereinsmitgliedern.

(3)  Die Funktionsdauer des Vergabegremiums beträgt analog jener des Vorstands vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§18 Zakovsky-Preis

(1)  Der Žakovsky-Preis wird an ordentliche Mitglieder verliehen, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 34. Lebensjahr nicht überschritten und sich durch besondere wissenschaftliche oder technische Leistungen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes verdient gemacht haben.

(2)  Bewerbungen sind durch den Kandidaten in schriftlicher Form unter Beilage einer detaillierten Beschreibung der Leistung einschließlich des wissenschaftlichen oder technischen Hintergrundes, eines Lebenslaufes sowie gegebenenfalls eines Empfehlungsschreibens an das Vergabegremium zu richten.

(3)  Der Preis wird in Intervallen von mindestens zwei Jahren vergeben; nach Vergabe eines Preises ist die nächste Verleihung frühestens im übernächst folgenden Kalenderjahr möglich.

(4)  Der Žakovsky-Preis kann einem Mitglied nur einmal verliehen werden.

(5)  Über die Höhe des Preisgeldes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Die Teilung des Preisgeldes durch Verleihung des Preises an mehrere Personen ist möglich.

(6)  Der Preis wird anlässlich einer Feier in festlichem Rahmen überreicht.

 

 

§19 Konrad Mück-Stipendium

(1)  Das Konrad-Mück-Stipendium wird ordentlichen Mitgliedern gewährt, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 30. Lebensjahr nicht überschritten und durch eine laufende oder abgeschlossene Arbeit wesentlich zum Fortschritt auf dem Gebiet des Strahlenschutzes beigetragen haben.

(2)  Die Vergabe eines Konrad-Mück-Stipendiums ist vom Bewerber unter Beilage einer Kurzfassung der Arbeit, eines Lebenslaufes sowie weiterer Unterlagen, die für eine Entscheidung über den Antrag notwendig sind, beim Vergabegremium schriftlich zu beantragen.

(3)  Das Konrad-Mück-Stipendium kann einem Mitglied nur einmal gewährt werden.

(4)  Pro Kalenderjahr können maximal zwei Konrad-Mück-Stipendien vergeben werden.

(5)  Über die Höhe des Stipendiums entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(6)  Konrad-Mück-Stipendien werden anlässlich einer Feier in festlichem Rahmen überreicht.

 

§20 Forschungsstipendium

(1)  Ein Forschungsstipendium wird an studierende ordentliche Mitglieder für wissenschaftliche Arbeitsvorhaben vergeben, die in Zusammenhang mit dem Strahlenschutz stehen und an einer Bildungs- oder Forschungseinrichtung im Ausland durchgeführt werden. Die Stipendiendauer beträgt maximal neun Monate.

(2)  Über die maximale monatliche Höhe des Stipendiums entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

(3)  Bewerbungen sind in schriftlicher Form unter Beilage eines Empfehlungsschreibens des zuständigen Lehrgangsleiters an das Vergabegremium zu richten und haben eine detaillierte Beschreibung des Arbeitsprogrammes einschließlich des wissenschaftlichen Hintergrundes sowie einen Lebenslauf des Bewerbers zu enthalten. Ferner ist anzugeben, ob das Arbeitsvorhaben von anderer Stelle ebenfalls finanziell unterstützt wird.

(4)  Über die Höhe des Stipendiums entscheidet der Vorstand.

(5)  Am Ende des Stipendiums bzw. bei Stipendien mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten zusätzlich nach der Hälfte der Laufzeit ist dem Vorstand jeweils ein Arbeitsbericht vorzulegen.

(6)  In begründeten Fällen kann das Stipendium durch den Vorstand vorzeitig beendet werden.

(7)  Auf die Förderung durch den ÖVS ist in sämtlichen mit dem Forschungsvorhaben in Zusammenhang stehenden Veröffentlichungen hinzuweisen.

 

§21 Schiedsgericht

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist ein vereinsinternes Schiedsgericht zu berufen.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vier Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein anderes ordentliches Mitglied zum Präsidenten des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4)  Mitglieder, die sich in einem Streitfall aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§22 Freiwillige Auflösung des Verbandes

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2)  Bei freiwilliger Auflösung des Vereins ist das Vermögen einem einschlägigen oder wohltätigen Zweck zuzuführen; darüber beschließt die gleiche Mitgliederversammlung.

Anhang Ethik-Code

(1) Mitglieder des ÖVS führen ihre fachlichen Tätigkeiten und Entscheidungen zu jeder Zeit nach bestem Wissen aus; fachliche Verantwortung wird mit höchster Aufrichtigkeit und Ethik wahrgenommen.

(2) Interessenskonflikte, Eigeninteressen oder Forderungen von Vorgesetzten beinträchtigen Entscheidungen und Empfehlungen nicht. Den Interessen des Arbeitgebers wird kein Vorrang gegenüber dem öffentlichen Wohl und der Sicherheit von Beschäftigten oder der Bevölkerung eingeräumt.

(3) Mitglieder behandeln Informationen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten, vertraulich, soweit dies nicht gegen Gesetze oder die Regeln dieses Ethik-Codes verstößt.

(4) Mitglieder vermeiden Positionen und Entscheidungen zu Strahlenschutzfragen, für die sie keine besondere berufliche Kompetenz besitzen.

(5) Mitglieder ergreifen alle angemessenen Maßnahmen um sicher zu stellen, dass Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht oder in ihrer Verantwortung ausschließlich von entsprechend kompetenten Mitarbeitern durchgeführt werden und dass diesen die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

(6) Mitglieder bemühen sich um kontinuierliche fachliche Weiterbildung und Weiterentwicklung und ständige Aktualisierung ihrer beruflichen Kompetenz.

(7) Berufliche Positionspapiere, fachliche Veröffentlichungen und Empfehlungen durch Mitglieder des ÖVS erfolgen ausschließlich auf Basis des aktuellen Standes der Wissenschaft und von international akzeptierten Strahlenschutz-Grundsätzen. Werden Erkenntnisse oder Ergebnisse aus der Literatur herangezogen, so werden diese ordnungsgemäss referenziert.

(8) Mitglieder sind aufgerufen, in angemessenem Umfang falsche und missverständliche Positionen Anderer zu Fragen des Strahlenschutzes oder von Strahlenwirkungen richtig zu stellen.

(9) Fachliche Beziehungen zur Öffentlichkeit, interessierten Dritten sowie anderen Fachexperten sind fachlich korrekt, aufrichtig und fair zu führen.

(10) Mitglieder sind aufgerufen, zur Verbesserung des Verständnisses in Strahlenschutzfragen und der Anliegen und Aufgaben des ÖVS in der Öffentlichkeit beizutragen.

(11) Mitglieder übernehmen keine Aufgaben oder Positionen und erteilen keine Empfehlungen, welche die öffentliche Sicherheit gefährden oder Gesetze verletzen würden.

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